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    7 months ago

    Satire und Parodie ist auch ausgenommen:

    Insbesondere dann, wenn der Name oder das Logo einer Partei im Rahmen einer Satire oder Parodie genutzt wird, kann der Gebrauch aufgrund der Kunst- und/oder Meinungsfreiheit des „Zweitnutzers“ nach Artikel 5 Absatz 1 und 3 GG10 gerechtfertigt sein.